Gesetze / Honigverordnung HonigV § 1 Anwendungsbereich Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Zur aktuellen Fassung → Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.