Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

HolzblMstrV

§ 1 Gegenstand

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2022

Bund

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.

→§ 2