Gesetze / Holzbildhauermeisterverordnung

HolzbhMstrV

§ 4 Arbeitsprobe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder Ornamenten,
2.
Anlegen einer figürlichen Arbeit,
3.
Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift oder eines Zeichens auf eine Holztafel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 3 § 5