Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
HolzBauSchAusbV§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben: