Gesetze / Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

HoheSeeÜbkG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSee%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSee%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.

Art 3 Art 5