Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

HoblMstrV

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:
a)
Verschnittberechnungen,
b)
Mensuren,
c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
c)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
d)
Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen;
3.
Werkstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a)
Stilkunde,
b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Holzblasinstrumente,
c)
Musiktheorie;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 4 § 6