Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

HoblMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer spielfertigen Böhm-Flöte,
2.
Bau einer spielfertigen Klarinette,
3.
Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen Englischhornes,
4.
Bau eines spielfertigen Saxophons,
5.
Bau eines spielfertigen Fagottes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-3 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-4 (4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4