Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung
HoblMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-3 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HoblMstrV/3#abs-4 (4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.