Gesetze / Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes

HiKassGAufhG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HiKassGAufhG/7#abs-1 (1) Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Verfassung und ihre Befugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HiKassGAufhG/7#abs-2 (2) Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungsstellen sind gebühren- und stempelfrei.

§ 6 § 8