Gesetze / Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes

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§ 3

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Vorschriften der Reichs- und Landesgesetze, die sich auf die eingeschriebenen Hilfskassen und ihre Mitglieder beziehen, gelten für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betrieb der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und für diese Mitglieder.

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