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Art 16 HföDG (Bayern) — Vorbildungsvoraussetzungen

HföD-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzung für das Studium an der HföD ist die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bleiben unberührt.