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HfPGArt 9 Studium und Lehre
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/9#abs-1 (1) Zugangsvoraussetzung zu einem Bachelorstudiengang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist der Nachweis der Qualifikation für ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium der Politikwissenschaft an einer bayerischen Universität; Art. 88 und 89 BayHIG und die ergänzend hierzu erlassene Qualifikationsverordnung (QualV) gelten sinngemäß. Für den Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt Art. 90 BayHIG sinngemäß. Die Abschlüsse der in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Studiengänge sind Abschlüsse der Technischen Universität und verleihen die mit solchen Abschlüssen verbundenen hochschulrechtlichen Berechtigungen hinsichtlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums und der Zulassung zur Promotion; die Technische Universität erlässt im Einvernehmen mit der Hochschule für Politik die erforderlichen Satzungen. Zudem gilt die jeweils gültige Promotionsordnung der Technischen Universität. Die Promovierenden aus der Hochschule für Politik, die auf ihren Antrag in die Promotionsliste der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Einrichtung der Technischen Universität eingetragen werden, sind Mitglieder der TUM Graduate School (TUM-GS).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/9#abs-2 (2) Andere Bewerber und Bewerberinnen werden nach näherer Maßgabe einer im Einvernehmen mit der Technischen Universität zu erlassenden Satzung der Hochschule für Politik und insbesondere nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zu den in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Lehrveranstaltungen zugelassen. Wenn solche Studierende die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen bis zu einem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt nachträglich erfüllen, erhalten sie nach Abs. 1 Satz 1 ebenfalls Zugang zum Bachelorstudiengang; an der Hochschule für Politik in Angeboten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 erworbene Kompetenzen sind in entsprechender Anwendung von Art. 86 Abs. 2 BayHIG anzurechnen. Anderenfalls können sie eine besondere Abschlussprüfung der Hochschule für Politik ablegen; ein akademischer Grad kann hierdurch nicht erworben werden.