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HfPG

Art 2 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/2#abs-1 (1) Der Hochschule für Politik obliegt die Pflege der Politikwissenschaft. Sie dient damit der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung. Diese Aufgabe erfüllt sie mit besonderer Ausrichtung auf die Wechselwirkungen zwischen Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik insbesondere durch

1. die Einrichtung von Studiengängen der Politikwissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen,

2. die Einrichtung von weiterqualifizierenden Studien in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen der Technischen Universität,

3. anwendungsorientierte Politikberatung sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen zu politischen, ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen,

4. eigenständige wissenschaftliche Forschung,

5. Veranstaltungen zur politischen Bildung und staatsbürgerlichen Erziehung sowie

6. die Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Einrichtungen der Technischen Universität.

Die Hochschule für Politik ist darüber hinaus eine Begegnungsstätte von Politikwissenschaft und politischer Praxis. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie unter Wahrung ihrer selbstständigen Stellung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) von der Technischen Universität unterstützt und gefördert; die TUM School of Social Sciences and Technology dient dabei als korrespondierende Einrichtung für die Hochschule für Politik. Die Grundordnung der Technischen Universität kann bestimmen, dass die Mitglieder der Hochschule für Politik die Rechte von Mitgliedern der in Satz 5 bezeichneten Einrichtung haben; in diesem Fall gelten Art. 19 Abs. 1 Satz 5 und 6 BayHIG sinngemäß; Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/2#abs-2 (2) Für das Studium nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gelten Art. 7 Abs. 4, Art. 76, 77, 79 bis 82 und 84 bis 86 BayHIG sinngemäß. Die Studienangebote sind so zu organisieren, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. Sie gelten als besonders geeignete Fortbildungen insbesondere im Sinn des Art. 66 Abs. 3 Satz 2 LlbG. Für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden keine Gebühren erhoben. Für das Studium in einem sonstigen Masterstudiengang können Gebühren erhoben werden, deren Höhe nach dem Aufwand der Hochschule für Politik und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden zu bemessen ist; das Nähere regelt die Grundordnung.

Art 1 Art 3