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HfPG

Art 10 Nähere Bestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus

1. der Grundordnung der Hochschule für Politik, die im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität zu erstellen ist,

2. den Satzungen der Technischen Universität gemäß Art. 9 Abs. 1,

3. der Satzung der Hochschule für Politik gemäß Art. 9 Abs. 2.

Für die Genehmigung von Satzungen der Hochschule für Politik gelten die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes über die Genehmigung von Satzungen der Hochschulen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rektor oder die Rektorin an die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin tritt.

Art 9 Art 10a