Gesetze / Landesrecht Bayern / HfP-Gesetz
HfPGArt 1 Rechtsstellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/1#abs-1 (1) Die Hochschule für Politik München – Munich School of Politics and Public Policy (Hochschule für Politik) ist eine institutionell selbstständige Einrichtung an der Technischen Universität München (Technische Universität). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/1#abs-2 (2) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt die Hochschule für Politik als Einrichtung der Technischen Universität; im Übrigen handelt sie selbstständig nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen oder noch ergehenden Bestimmungen. Zu den Einrichtungen und sonstigen Angeboten der Technischen Universität einschließlich der Studienangebote und zu den Angeboten der Virtuellen Hochschule Bayern haben die Studierenden der Hochschule für Politik unter denselben Voraussetzungen Zugang wie die Studierenden der Technischen Universität. Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), die zu ihrer Ausführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Technischen Universität und die für die Technische Universität geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind auf die Hochschule für Politik nur insoweit anwendbar, als dies in Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/1#abs-3 (3) Die Hochschule für Politik nimmt ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) wahr. Soweit nicht dieses Gesetz oder die haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiter gehende Mitwirkungs- oder Aufsichtsrechte des Staatsministeriums vorsehen, gelten Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 5 BayHIG sinngemäß.