Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Diplomierungsverordnung

HföDDiplV

§ 3 Entziehung eines Diplomgrades

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DDiplV/3#abs-1 (1) Die Entziehung des akademischen Diplomgrads richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DDiplV/3#abs-2 (2) Der Diplomgrad, der als staatliche Bezeichnung verliehen worden ist, kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Die Urkunde ist von der für die Verleihung zuständigen Stelle einzuziehen.

§ 2 § 4