Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Diplomierungsverordnung
HföDDiplV§ 2 Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DDiplV/2#abs-1 (1) Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 verliehen. Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DDiplV/2#abs-2 (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.