(1) Die Entziehung des akademischen Diplomgrads richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Diplomgrad, der als staatliche Bezeichnung verliehen worden ist, kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Die Urkunde ist von der für die Verleihung zuständigen Stelle einzuziehen.