(1) Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 verliehen. Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.