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§ 2 HföDDiplV (Bayern) — Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade

HföD-Diplomierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 verliehen. Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.