Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heuersdorfgesetz
HeudG§ 4 Auseinandersetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeudG/4#abs-1 (1) Die Gemeinde Heuersdorf und die Stadt Regis-Breitingen regeln, soweit erforderlich, die Folgen der Eingliederung durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand der Vereinbarung kann insbesondere sein:
1. der Erhalt der Gemeindefeuerwehr von Heuersdorf als Ortsfeuerwehr der Stadt Regis-Breitingen,
2. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der Gemeinde Heuersdorf,
3. die Bereitstellung geeigneter Wohnbaustandorte in der Stadt Regis-Breitingen für die Bürger der Gemeinde Heuersdorf,
2. Maßnahmen für eine schnelle und aktive Integration der Bürger der Gemeinde Heuersdorf in die Stadt Regis-Breitingen,
2. die Interessenvertretung der Gemeinde Heuersdorf im Zusammenhang mit der bergbaulichen Inanspruchnahme und deren Folgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeudG/4#abs-2 (2) Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der Gemeinde Heuersdorf bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Oktober 2004 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Stadt Regis-Breitingen und des Ortschaftsrates der Gemeinde Heuersdorf die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis spätestens zum 31. Dezember 2004.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeudG/4#abs-3 (3) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Vereinbarung nach Absatz 1 oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gilt die Gemeinde Heuersdorf solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Vereinbarung nach Absatz 1 oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. Dies gilt auch für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz zugelassenen bergbaulichen Inanspruchnahme des Gemeindegebietes der Gemeinde Heuersdorf.