Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heizkostenzuständigkeitsverordnung

HeizkostZV

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostZV/2#abs-1 (1) Zuständige Stelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr.

5 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989(BGBl. I S. 115) ist das

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostZV/2#abs-2 (2) Entscheidungen, die sich auf Räume zum Wohnen

beziehen, trifft das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und

Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung,

Wohnen und Verkehr.

§ 1 § 3