Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heizkostenzuständigkeitsverordnung
HeizkostZV§ 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostZV/2#abs-1 (1) Zuständige Stelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr.
5 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989(BGBl. I S. 115) ist das
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostZV/2#abs-2 (2) Entscheidungen, die sich auf Räume zum Wohnen
beziehen, trifft das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr.