Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung

HeizölLBV

§ 12 Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/12#abs-1 (1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl beliefert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstellung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser Referenzmengen vorgenommen, haben sie die gelieferten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/12#abs-2 (2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/12#abs-3 (3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheinigung liefern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/12#abs-4 (4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Absatz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.

§ 11 § 13