Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
HeizölLBV§ 11 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/11#abs-1 (1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/11#abs-2 (2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/11#abs-3 (3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.