Gesetze / Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

HeimsicherungsV

§ 15 Rechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/15#abs-1 (1) Der Träger hat bei Beendigung des Heimvertrages mit einem Bewohner diesem oder dessen Rechtsnachfolger Rechnung zu legen über

1.
die Verrechnung der von ihm empfangenen Leistungen im Sinne des § 1,
2.
die Höhe der zu entrichtenden Zinsen,
3.
den noch zurückzuzahlenden Betrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/15#abs-2 (2) Der Träger hat dem Bewohner ferner Rechnung zu legen, wenn die Leistungen des Bewohners durch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Beendigung des Heimvertrages voll zurückgezahlt werden.

§ 14 § 16