Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 16 Vorsitz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/16#abs-1 (1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/16#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt.

§ 15 § 17