Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung
HeimmwV§ 16 Vorsitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/16#abs-1 (1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/16#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt.