Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 6 Beleuchtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/6#abs-1 (1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/6#abs-2 (2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/6#abs-3 (3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

§ 5 § 7