Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 29 Einrichtungen für behinderte Volljährige

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/29#abs-1 (1) In Einrichtungen für behinderte Volljährige sind bei der Anwendung der Verordnung die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichtigen. Von Anforderungen der Verordnung kann insoweit abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/29#abs-2 (2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten und zweiten Abschnitts des zweiten Teils der Verordnung gelten auch Einrichtungen für behinderte Volljährige.

§ 28 § 30