§ 26 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 13.02.2003 – III ZR 194/02Zitiert von 1
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24/09Ende des Heimvertrags mit Tod des PflegeleistungsempfängersZitiert von 9
- BGH, 03.02.2005 – III ZR 411/04Zitiert von 5
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 254/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/26#abs-1 (1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/26#abs-2 (2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/26#abs-3 (3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.