Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen
Heilquellen-V§ 1 Vorzulegende Unterlagen
Stand: 25.08.2026
Beantragt der Unternehmer einer Heilquelle die staatliche Anerkennung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so hat er bei der Kreisverwaltungsbehörde zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen in fünffacher Fertigung einzureichen:
1. Eine Beschreibung der Quelle, die Angaben darüber enthalten muß
a) welchen Heilzwecken sie dienen soll;
b) wem sie zur Benutzung offenstehen soll;
c) mit welchem wasserrechtlichen Bescheid das Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Quellwassers erlaubt oder bewilligt oder wann ein solcher Bescheid beantragt wurde;
2. eine Heilquellenanalyse, in der die Schüttung, die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und die bakteriologische Beschaffenheit darzustellen sind;
3. einen Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25 000 und einen Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte; die Pläne müssen, wenn auch die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets beantragt wird (§ 53 Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 2 und § 52 WHG), dessen Umfang ersehen lassen;
4. ein maßstäbliches Schichtenprofil der Quelle (senkrechter Schnitt durch die Quelle und die angrenzenden Schichten) und bei Quellbohrungen ein maßstäbliches Bohrlochprofil (senkrechter Schnitt durch Bohrloch und die angrenzenden Schichten); dabei ist die unterirdische Fassungsanlage einzuzeichnen;
5. Baupläne der Fassungsbauwerke und der Ableitungsvorrichtungen.