Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 64 Vertretung der Mitglieder
Stand: 30.07.2026
Für jedes Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.