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§ 64 HeilBerG (Brandenburg) — Vertretung der Mitglieder

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jedes Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.