Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 6 Untergliederung der Kammern
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Gelsenkirchen, 02.10.2024 – 7 K 4059/23
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 17/13Tierarzt; Zustimmung der Tierärztekammer für die Errichtung einer Zweitpraxis; Berufsausübungsregelung; Beitragsrückstand; Verletzung der BerufspflichtenZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.