Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 6 Untergliederung der Kammern

Stand: 30.07.2026

Brandenburg2 Entscheidungen

Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.

§ 5c § 7