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§ 6 HeilBerG (Brandenburg) — Untergliederung der Kammern

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.