Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 44 Weitergeltung von Anerkennungen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Das Nähere bestimmt die Weiterbildungsordnung, die auch Ausnahmen vorsehen kann. Insbesondere kann sie im Sinne einer Besitzstandswahrung auch Übergangsbestimmungen zum Führen von Bezeichnungen treffen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind.

§ 43 § 44a