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§ 44 HeilBerG (Brandenburg) — Weitergeltung von Anerkennungen

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Das Nähere bestimmt die Weiterbildungsordnung, die auch Ausnahmen vorsehen kann. Insbesondere kann sie im Sinne einer Besitzstandswahrung auch Übergangsbestimmungen zum Führen von Bezeichnungen treffen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind.