Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 20 Ausschüsse

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/20?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/20?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/20?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.

§ 19 § 21