Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 20 Ausschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/20?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/20?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/20?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.