Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 131 Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz
Stand: 30.07.2026
Zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich.