Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 79 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/79#abs-1 (1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind die Beschuldigten zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/79#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.

§ 78 § 80