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HeilBV

§ 16 Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/16#abs-1 (1) Die im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts gemäß Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV und Anlage 1 LogAPrO zu erhebenden Leistungsnachweise können bei einer kombinierten Ausbildung nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung durch Modulprüfungen erbracht werden. In der praktischen Ausbildung gilt § 17 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 BFSO Gesundheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/16#abs-2 (2) Für einen primärqualifizierenden Studiengang gelten die Regelungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. Diese kann vorsehen, dass Leistungsnachweise durch Modulprüfungen erbracht werden.

§ 15 § 17