Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Stand: 10.01.2020

Bund

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.

§ 72 § 74