§ 72 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/72#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/72#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.