Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.01.2020

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-1 (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-2 (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-3 (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-4 (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-5 (5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-6 (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/2#abs-7 (7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichgestellt ist.

§ 1 § 3