§ 27
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/27#abs-1 (1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung und ein durch § 23 des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/27#abs-2 (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 HebG 1985 →
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- VG Göttingen, 29.04.2015 – 1 A 43/14Zitiert von 2
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