Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

HebAPrO

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/5#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2.
Anatomie und Physiologie,
3.
Krankheitslehre,
4.
Kinderheilkunde,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/5#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

§ 4 § 6