Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
HebAPrO§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/5#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/5#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.