Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
HebAPrO§ 4 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.