Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

HebAPrO

§ 4 Zulassung zur Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/4#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 3 § 5