Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/45#abs-1 (1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist, wenn der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Benachrichtigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/45#abs-2 (2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft als nichtig bezeichnet. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist.