Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 11 Auskunftspflicht
Stand: 04.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/11#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10 Nummer 2 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/11#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Erhebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/11#abs-3 (3) Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Zudem besteht in den beiden folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/11#abs-4 (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen in Form