Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
HdGStiftG§ 4 Stiftungsvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/4#abs-1 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/4#abs-2 (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/4#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/4#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.