Gesetze / HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung
HdBALBV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/1#abs-2 (2) Die Verordnung regelt
1.
die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
a)
der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
b)
der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
2.
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.