Gesetze / Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

HandwFWFortbPrV

§ 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/18#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/18#abs-2 (2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/18#abs-3 (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

§ 17 § 19