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# § 18 HandwFWFortbPrV — Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

(3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

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Zitiervorschlag: § 18 HandwFWFortbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/18

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